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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen 2026: Welche Geräte sind geregelt und wie Sie Ihr eigenes prüfen

EcoFlow

Nach § 14a EnWG müssen bestimmte neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Deutschland eine vorübergehende netzorientierte Steuerung ihres Strombezugs zulassen. Die Regeln gelten insbesondere für Wärmepumpen, private E-Auto-Ladeeinrichtungen, Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme aus dem Netz sowie bestimmte Anlagen zur Raumkühlung mit jeweils mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung.

Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, gilt unter anderem: Nach den Regelungen der Bundesnetzagentur dürfen Netzbetreiber den Anschluss betroffener steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht allein mit Verweis auf eine mögliche lokale Netzüberlastung ablehnen oder verzögern.

Dieser Leitfaden zeigt, welche Geräte 2026 betroffen sind, wie die 4,2-kW-Grenze anzuwenden ist, was bei einer Drosselung durch den Netzbetreiber zu beachten ist und wie Sie prüfen können, ob Ihre Anlage unter § 14a EnWG fällt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine vollständige Abschaltung: Bei einer netzorientierten Steuerung muss eine Mindestbezugsleistung gewährleistet bleiben. Bei Direktansteuerung beträgt sie grundsätzlich 4,2 kW pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung; bei einer Steuerung über ein EMS wird die Mindestleistung für die betroffenen Einrichtungen nach den geltenden Vorgaben ermittelt.

  • Haushaltsstrom bleibt unangetastet: Der reguläre Haushaltsstrom ist von der netzorientierten Steuerung nach § 14a nicht betroffen. Dazu gehören beispielsweise Beleuchtung, Kühlschrank, Laptops und normale Steckdosen.

  • Die 4,2-kW-Grenze und mehrere Anlagen: Bei Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung können mehrere kleinere Anlagen derselben Kategorie unter bestimmten Voraussetzungen zusammen betrachtet werden, wenn ihre Netzanschlussleistung insgesamt mehr als 4,2 kW beträgt. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann die Mindestleistung bei einer EMS-Steuerung nach den geltenden Vorgaben für den gemeinsamen Netzanschlusspunkt ermittelt werden.

  • Reduzierte Netzentgelte: Für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung sind nach § 14a EnWG reduzierte Netzentgelte vorgesehen. Je nach Voraussetzungen können Verbraucher zwischen Modul 1 mit einer pauschalen Reduzierung und Modul 2 mit einer prozentualen Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises bei separater Messung wählen. Zusätzlich kann Modul 1 mit Modul 3, einem zeitvariablen Netzentgelt, kombiniert werden.

  • Regeln für Bestandsanlagen: Für vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommene Anlagen gelten je nach bisheriger Vereinbarung unterschiedliche Übergangs- und Bestandsregelungen. Bestandsanlagen, für die bereits die frühere Steuerung vereinbart war, werden spätestens ab dem 1. Januar 2029 in die neue Regelung überführt. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben grundsätzlich von der neuen Regelung ausgenommen, können aber freiwillig wechseln. Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Regelungen weiterhin.  

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Was ist das?

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist eine elektrische Anlage, deren Netzbezug unter bestimmten Voraussetzungen netzorientiert gesteuert werden kann. § 14a EnWG regelt dies insbesondere für bestimmte Anlagen im Niederspannungsnetz, die ab dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen werden.

§ 14a EnWG: Was ein Gerät steuerbar macht

Nach § 14a EnWG ist eine Verbrauchseinrichtung steuerbar, wenn ihr Netzbezug unter den geltenden technischen und netzorientierten Vorgaben gesteuert werden kann. Die technische Umsetzung kann unter anderem über ein intelligentes Messsystem mit Smart Meter Gateway und die dafür vorgesehene Steuerungstechnik erfolgen. Ein Energiemanagementsystem (HEMS) kann dabei die Verteilung der verfügbaren Leistung innerhalb des Haushalts unterstützen. Die netzorientierte Steuerung darf nur unter den dafür festgelegten Voraussetzungen erfolgen, insbesondere wenn eine akute Überlastung oder Beschädigung des Netzes droht.

Steuerbare Stromlasten: Warum Deutschland sie reguliert

Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen können die lokalen Niederspannungsnetze zusätzlich belasten. Da der Ausbau von Transformatoren und Verteilnetzen Zeit benötigt, soll § 14a den Anschluss bestimmter neuer Verbrauchseinrichtungen auch dann ermöglichen, wenn eine mögliche lokale Überlastung besteht. Im Gegenzug dürfen Verteilnetzbetreiber den Netzbezug dieser Einrichtungen bei akuter Überlastungsgefahr vorübergehend reduzieren.

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§ 14a EnWG 2026: Welche Geräte sind betroffen?

§ 14a betrifft nicht jedes Haushaltsgerät mit hohem Stromverbrauch. Im Kern geht es um vier Gruppen steuerbarer Geräte am Niederspannungsnetz: Wärmepumpen, private Wallboxen, netzladefähige Speicher und bestimmte Klimaanlagen.

Gerätekategorie Geregelt bei Netzbezug > 4,2 kW? Typische Beispiele Behandlung nach § 14a
Wärmepumpen Ja, unter den geltenden Voraussetzungen Luft-Wasser- und Erdwärmepumpen, einschließlich bestimmter Zusatz- oder Notheizvorrichtungen Der Netzbezug kann im Engpassfall vorübergehend reduziert werden; eine Mindestbezugsleistung bleibt erhalten.
Private E-Auto-Ladeeinrichtungen Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind 11-kW- oder 22-kW-Wallboxen Die Ladeleistung kann im Engpassfall vorübergehend reduziert werden; der reguläre Haushaltsstrom bleibt unberührt.
Batteriespeicher Ja, hinsichtlich der Stromentnahme aus dem Netz und bei Überschreitung der relevanten Leistungsschwelle Stromspeicher mit möglicher Netzladung Der Netzbezug für das Laden kann im Rahmen der netzorientierten Steuerung begrenzt werden.
Anlagen zur Raumkühlung Ja, bei einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und unter den geltenden Voraussetzungen Zentrale oder größere Raumkühlungsanlagen Der Netzbezug kann im Engpassfall vorübergehend reduziert werden.
Normale Haushaltsgeräte Nein Backöfen, Kühlschränke, Trockner, Wasserkocher Sie fallen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen unter die netzorientierte Steuerung nach § 14a.

Wärmepumpen und Zusatzheizsysteme

Wärmepumpen können unter § 14a fallen, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Erfasst werden dabei auch bestimmte Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe. Maßgeblich ist die elektrische Netzanschlussleistung und nicht die thermische Heizleistung der Wärmepumpe.

Private E-Auto-Ladeeinrichtungen und Wallboxen

Viele Haushalte nutzen heute das E-Auto zuhause zum Laden, wobei private Wallboxen häufig eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben. Neu in Betrieb genommene 11-kW- und 22-kW-Ladeeinrichtungen können daher grundsätzlich unter die Regelungen des § 14a fallen. Die netzorientierte Steuerung betrifft die Ladeeinrichtung und nicht den regulären Haushaltsstrom. Wird eine Steuerung aktiviert, kann die Ladeleistung vorübergehend reduziert werden; eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist nach den neuen Regeln nicht vorgesehen.

Batteriespeichersysteme

Heimspeicher können neben überschüssigem Solarstrom je nach System und Konfiguration auch Strom aus dem Netz speichern. Diese Netzlademöglichkeit kann dazu führen, dass ein Batteriesystem unter § 14a fällt. Bei Systemen wie EcoFlow OCEAN 2 sind dafür unter anderem Netzbezugsfähigkeit, Anschlusskonfiguration, Netzanschlussleistung und Inbetriebnahmedatum relevant. Geregelt wird der Bezug aus dem öffentlichen Netz – nicht die Versorgung von Haushaltslasten mit gespeichertem Strom.

Klimaanlagen und Kühlsysteme

Bestimmte Anlagen zur Raumkühlung fallen ebenfalls unter § 14a, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu können beispielsweise zentrale oder größere Multi-Split-Anlagen gehören; ortsveränderliche Geräte sind von den entsprechenden Regelungen ausgenommen. Maßgeblich ist die elektrische Netzanschlussleistung und nicht die thermische Kühlleistung.

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Wie funktioniert die 4,2-kW-Schwelle?

Die 4,2-kW-Schwelle ist ein zentraler Faktor dafür, ob eine Anlage unter die Regelungen des § 14a fällt. Um die Angabe von 4,2 kW richtig einzuordnen, ist es hilfreich zu verstehen, was ein Watt ist. Die elektrische Leistung ist dabei nicht mit der thermischen Heiz- oder Kühlleistung zu verwechseln.

Wann die 4,2-kW-Schwelle Anwendung findet

Maßgeblich ist die Netzanschlussleistung der betreffenden Anlage – nicht ihre thermische Heiz- oder Kühlleistung. Eine Wärmepumpe kann beispielsweise eine deutlich höhere thermische Heizleistung als elektrische Anschlussleistung haben. Für die Einordnung nach § 14a sind die technischen Daten der Anlage und die konkrete Anschlusskonfiguration relevant.

Was passiert mit Geräten unter 4,2 kW

Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von höchstens 4,2 kW fallen grundsätzlich nicht unter die neuen Regelungen des § 14a. Bei Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung können jedoch mehrere kleinere Anlagen derselben Kategorie unter den geltenden Voraussetzungen zusammen betrachtet werden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Wie Netzbetreiber eingreifen

Netzbetreiber erhalten nach § 14a keine allgemeine Steuerungsmöglichkeit über den regulären Haushaltsstrom. Der Steuerungsmechanismus gilt nur für die erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und darf bei den dafür vorgesehenen netzorientierten Maßnahmen eingesetzt werden, insbesondere wenn eine akute Überlastung oder Beschädigung des örtlichen Netzes droht.

Smart Meter und Anforderungen an die Steuerungstechnik

Für die netzorientierte Steuerung sind geeignete Mess- und Steuerungssysteme erforderlich. Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist, erfolgt die Steuerung nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und den entsprechenden technischen Anforderungen über das Smart Meter Gateway und die damit verbundene Steuerungseinrichtung.

In Haushalten mit mehreren Energiegeräten kann eine Energiemanagement-Plattform wie EcoFlow PowerInsight 2 dabei helfen, Solarerzeugung, Batteriespeicher, E-Auto-Laden und Haushaltslasten zu koordinieren. Die nach § 14a vorgeschriebene zertifizierte Mess- und Steuerungstechnik ersetzt sie jedoch nicht. Die technische Endkonfiguration richtet sich nach den Vorgaben des lokalen Verteilnetzbetreibers.

Vorübergehende Drosselung bei lokaler Netzüberlastung

Bei einer akuten Überlastung oder drohenden Beschädigung des Netzes darf der Netzbetreiber den Netzbezug der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend reduzieren. Dabei handelt es sich um eine netzorientierte Maßnahme und nicht um eine allgemeine Einschränkung des Haushaltsstroms. Umfang und Umsetzung richten sich nach den geltenden Vorgaben.

Was passiert mit Ihrem Gerät während einer Drosselung

Eine Drosselung betrifft die jeweilige steuerbare Verbrauchseinrichtung und nicht den regulären Haushaltsstrom. Ein E-Auto kann mit reduzierter Leistung weiterladen, und eine Wärmepumpe kann innerhalb der zulässigen Mindestbezugsleistung weiter betrieben werden. Normale Haushaltslasten wie Beleuchtung, Fernseher, Computer und Standardsteckdosen sind von der netzorientierten Steuerung nach § 14a nicht betroffen.

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Fazit

Das seit 2024 geltende Regelwerk nach § 14a EnWG soll den Anschluss bestimmter neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auch bei möglichen lokalen Netzengpässen ermöglichen. Statt den Anschluss allein mit Verweis auf eine mögliche Überlastung abzulehnen oder zu verzögern, können Netzbetreiber den Netzbezug der betroffenen Einrichtungen bei akuter Überlastungsgefahr vorübergehend reduzieren. Dabei bleibt eine Mindestbezugsleistung erhalten, deren Höhe von der Art der Steuerung und den geltenden Vorgaben abhängt.

Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung neu installiert, sollte die geltenden Anforderungen zur Anmeldung, technischen Umsetzung und Auswahl des Netzentgeltmoduls prüfen. Je nach gewähltem Modul und den individuellen Voraussetzungen ergibt sich daraus eine Reduzierung der Netzentgelte.

Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Energie- oder Fachberatung. Die Anforderungen nach § 14a EnWG sowie die technische Umsetzung und Abrechnung können sich ändern und je nach Netzbetreiber und Messkonfiguration unterscheiden. Für die konkrete Einordnung und Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind die aktuellen Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers und der zuständigen Behörden maßgeblich.

FAQ

Steuerbare Geräte: Wie läuft die Registrierung?

Die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung muss dem zuständigen Netzbetreiber grundsätzlich im Voraus gemeldet werden. Je nach Netzbetreiber und technischer Umsetzung können dafür Angaben zur Anlage, zur Anschlussleistung und zur vorgesehenen Steuerung erforderlich sein. Die konkreten Anmelde- und Nachweisanforderungen können sich daher unterscheiden.

Was muss ich tun, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren?

Um die reduzierten Netzentgelte nach § 14a in Anspruch zu nehmen, müssen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erfüllt sein. Die Auswahl des Netzentgeltmoduls kann entweder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber oder beim Abschluss eines Energieliefervertrags gegenüber dem Lieferanten erfolgen. Modul 1 sieht eine pauschale Reduzierung vor, während Modul 2 bei separater Messung eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises auf 40 % vorsieht.

Wird selbst erzeugter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?

Selbst erzeugter und direkt vor Ort verbrauchter Strom wird grundsätzlich nicht über das öffentliche Verteilnetz bezogen und ist daher nicht Bestandteil des Netzbezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Bei § 14a ist jedoch zwischen den einzelnen Netzentgeltmodulen zu unterscheiden: Modul 1 gewährt eine pauschale Netzentgeltreduzierung, während Modul 2 den Netzentgelt-Arbeitspreis für den über einen separaten Zähler erfassten Verbrauch reduziert. Für die konkrete Abrechnung sind daher das gewählte Modul und die jeweilige Messkonfiguration maßgeblich.

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